WARTUNGSVERTRAG

1. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die fachgerechte Wartung der auf Seite 1 näher bezeichneten Toranlage – nachfolgend “Wartungsgegenstand” genannt. Der Leistungsumfang der Wartung wird im Punkt 2 beschrieben. Die Anzahl der Wartungsintervalle ist auf Seite 1 definiert.

2. Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer führt am Wartungsgegenstand pro Wartungsintervall folgende Leistungen in Form beiliegender Arbeitsschritte durch:

Guttomat – Die Tormanufaktur – Einzigartige Sektionaltore Made in Austria - Wartungsvertrag Leistungen

Als Bestätigung für die erbrachten Leistungen erhält der Auftraggeber eine ausgefüllte Checkliste samt Fertigung des Wartungstechnikers.

Vorliegender Wartungsvertrag ist nach Verschleißverhalten und Umwelteinflüssen kategorisiert. Die Branchendefinition ist beispielhaft, und kann von Fall zu Fall variieren. Die Einstufung erfolgt einvernehmlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

Guttomat – Die Tormanufaktur – Einzigartige Sektionaltore Made in Austria - Wartungsvertrag Pakete

Der Auftraggeber genießt im Zusammenhang mit einem Wartungsvertrag folgende Vorzüge:

  • Bevorzugte Behandlung bei sämtlichen Serviceeinsätzen
  • 10% Sondernachlass auf Verschleißteile in Kombination Ergänzungsstufe „plus“

Auftraggeber mit einem Wartungsvertrag gleich welcher Wartungsvertragsstufe, die sich für die Ergänzungsstufe „plus“ für alle Toranlagen an einem Standort entscheiden, genießen kostenlose Leihstellungen für Standardteile, die im Werk repariert werden müssen sowie 10% Partnerrabatt auf alle Ersatzteile.

3. Erbringung der Leistung

Die Leistungen am Wartungsgegenstand werden vom Auftragnehmer innerhalb der für ihn geltenden Arbeitszeiten an den Werktagen Montag bis Freitag durchgeführt. Auf Verlangen des Auftraggebers und mit Zustimmung des Auftragnehmers können Leistungen vor Ort auch außerhalb der vorgenannten Arbeitszeiten bei Vergütung der entsprechenden Mehrkosten durchgeführt werden.

Zur Durchführung der Leistung ist dem Service-Personal des Auftragnehmers zeitlich und räumlich ungehindert Zutritt zu den Wartungsgegenständen zu gewähren. Das Service-Personal ist berechtigt, einzelne Anlagenteile während der Ausführung der Leistung stillzulegen, soweit dies für einen reibungslosen Arbeitsablauf erforderlich ist.

Wartungseinsätze werden einvernehmlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer terminiert.

4. Kosten und Vergütung

Für die Leistung gemäß Punkt 2 wird dem Auftraggeber eine Vergütung berechnet, die auf Seite 1 mit Preis pro Wartung per Toranlage genau definiert ist.

Im Preis enthalten sind:
Arbeits- und Fahrzeit, KFZ-Kosten, Weggelder und Kleinmaterial, wiederkehrende Überprüfung laut Arbeitsmittelverordnung § 8 mit Eintrag ins Prüfbuch.

Ersatzteile werden nach Aufwand gerechnet.

5. Wiederkehrende Prüfung / Auszug aus der Arbeitsmittelverordnung § 8, Absatz 2:

(1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

  1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
  2. sonstige motorkraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,
  3. durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
  4. Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern,
  5. Fahrzeughebebühnen,
  6. auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
  7. kraftbetriebene Anpassrampen,
    (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2010)
  8. kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,
  9. Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
  10. Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, aufgrund § 3 Z 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,
  11. Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten,
  12. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,
  13. selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht,
  14. Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen,
  15. Arbeitskörbe,
  16. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,
  17. Befahr- und Rettungseinrichtungen,
  18. mechanische Leitern,
  19. Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,
  20. Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung,
  21. Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,
  22. Bolzensetzgeräte,
  23. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
  24. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (z.B. Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),
  25. mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (z.B. Fräsen, Aufbruchgeräte),
  26. sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden,
  27. Verteilermaste.

(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

  1. Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,
  2. Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,
  3. Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,
  4. bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

(3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 26 und 27 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen, die vom Hersteller eingeschult wurden, herangezogen werden.

(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr

  1. eine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen,
  2. dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die PrüferInnen über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung (z.B. durch Weitergabe des Prüfbefundes) informiert werden.

(5) Abs. 4 ist für wiederkehrende Prüfungen von Türen und Toren nach Abs. 1 Z 9 dann nicht anzuwenden, wenn die Tür bzw. das Tor sich in einem Fahrzeug befindet und die wiederkehrende Prüfung der Tür bzw. des Tors im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des Fahrzeugs erfolgt.

(6) Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.

(7) Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.

6. Gewährleistung

Der Auftragnehmer übernimmt für die fachgerechte Ausführung der übernommenen Leistung für die Dauer eines Wartungsintervalls Gewähr.

Die Gewährleistung ist auf kostenlose Mängelbeseitigung beschränkt.

Der Auftragnehmer haftet für Personen- und sonstige Schäden, die von ihm zu vertreten sind, der Höhe nach für den Betrag, der dem Auftragnehmer durch seine Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abgedeckt ist.

Für Ersatzansprüche auf Folgeschäden aller Art, wie z.B. für Unfallschäden, für entgangenen Gewinn, und für Vermögensschäden des Auftraggebers, die durch Ausfall der Wartungsgegen-stände oder deren Teile eintreten, haftet der Auftragnehmer nicht.

Die Haftungsbeschränkungen gelten nur insoweit, als zwingende gesetzliche Vorschriften, beispielsweise über die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, nicht entgegenstehen.

Gewährleistung und Haftung erlöschen, wenn an den Wartungsgegenständen ohne Einverständnis des Auftragnehmers Änderungen oder Eingriffe irgendwelcher Art vorgenommen wurden. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber den vom Auftragnehmer als notwendig erachteten Austausch von Teilen ablehnt.

7. Vertragsdauer und Kündigung

Der Vertrag beginnt mit der rechtskräftigen Unterschrift beider Vertragspartner. Er wird mindestens auf die Dauer von einem Jahr geschlossen und verlängert sich danach um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Vertragsjahresende schriftlich gekündigt wird.

8. Verrechnung und Zahlung

Die Verrechnung erfolgt nach jedem durchgeführten Wartungsintervall zzgl. dem aktuellen Mehrwertsteuersatz. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug.

9. Gerichtsstand

Alleiniger Gerichtsstand für sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist für beide Teile Güssing.

Menue
en_GB